Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag (Az. 10 K 1055/20 F).
Zwischen den Parteien war streitig, ob das Finanzamt für die Streitjahre zu Recht nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und in entsprechender Höhe nur verrechenbare Verluste nach § 15b EStG festgestellt hat. Im Streitfall wandten sich die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, gegen die Feststellungen des beklagten Finanzamts, wonach die von ihnen in den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste gem. § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie waren der Ansicht, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern, wie sie hier vorlägen, nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen. Das beklagte Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Außerdem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG) klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es folgte der Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung sei als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, welche dann potenziell steuerliche Vorteile böten. Die Kläger hätten nach Auffassung des Gerichts keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegt hätten.
§ 15b EStG regelt das Abzugsverbot von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen.
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