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Steuern / Grunderwerbsteuer 
Mittwoch, 10.08.2022

Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (Az. II R 44/18).

Streitig war u. a., ob die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des im zivilrechtlichen Eigentum einer Untergesellschaft stehende Grundvermögen an deren Obergesellschaft voraussetzt, dass die Obergesellschaft aufgrund eines (früheren) unter § 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs als Erwerberin des Grundvermögens anzusehen ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Grundstück einer Untergesellschaft einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen ist, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.

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