Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Fall von Mehrwertsteuerbetrug: Eine Arbeitnehmerin, die die Daten ihres Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen (Rs. C-442/22).
In der Zeit von Januar 2010 bis April 2014 stellte die Arbeitnehmerin einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, 1.679 Rechnungen über einen (in polnischen Złoty ausgedrückten) Gesamtwert von etwa 320.000 Euro aus, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Zu diesem Zweck verwendete sie die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen dieser Gesellschaft nicht verbucht. Sie wurden von den Rechnungsempfängern dafür verwendet, um unberechtigterweise eine Mehrwertsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Steuer an die Staatskasse abgeführt wurde. Im Anschluss an eine Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen Bescheid, mit dem die Höhe der von der Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war das betrügerische Handeln durch das Fehlen einer angemessenen Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft, die die Arbeitnehmerin eingestellt hatte, möglich gemacht worden. Die Gesellschaft hat diesen Bescheid vor dem nationalen Gericht angefochten, das seinerseits den EuGH angerufen hat. Das nationale Gericht möchte wissen, wer die Person ist, die im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zu deren Entrichtung verpflichtet ist: die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden oder die Arbeitnehmerin, die sich dieser Daten bediente, um falsche Rechnungen auszustellen?
Der EuGH stellte fest, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden kann, wenn er gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person, die diese Rechnung tatsächlich ausgestellt hat, kennt. In einem solchen Fall sei es diese Person, die zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet sei. Eine andere Auslegung liefe dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwider, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, und wäre unvereinbar damit, dass eine betrügerische Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts unzulässig ist. Um als gutgläubig angesehen zu werden, müsse der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag legen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Wenn eine solche Sorgfalt nicht nachgewiesen wird, sei der Arbeitgeber als die Person anzusehen, die zur Zahlung der in den betrügerischen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Es sei Sache der Finanzverwaltung oder des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber eine solche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.
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