Der Bundesfinanzhof entschied, dass Flugunterricht, der dazu dient, eine sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (“Private Pilot Licence”) zu erlangen, nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (Az. XI R 31/22).
Der klagende Luftsportverein (eine gemeinnützige Flugschule) war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Bei dem Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt. Diese Umsatzsteuer verlangte er als sog. Vorsteuer vom beklagten Finanzamt zurück. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Die Richter des Bundesfinanzhofs haben die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als „Schul- und Hochschulunterricht“ bzw. als „Aus- und Fortbildung“ nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht nicht, denn beim Fliegen gehe es nicht um die Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“, was für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ nötig wäre. Flugunterricht sei spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht und sei zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger auch nicht als „Aus- und Fortbildung“ steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen. Steuerfreier Unterricht sei insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht gehe, der Kenntnisse vermittelt, um die „Airline Transport Pilot Licence“ (Verkehrspilotenlizenz) zu erwerben.
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