Die wirtschaftlichen Verpflichtungen zwischen den einzelnen Nationalstaaten sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer sind in den letzten Jahrzehnten immer mehr gewachsen, sodass sowohl die Unternehmen/Unternehmer als auch Arbeitnehmer Gefahr laufen, dass ihre Einkünfte aber auch Vermögenszuwächse durch Erbfälle und Schenkungen in zwei oder sogar mehr Staaten besteuert werden. Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung hat Deutschland mit einer Vielzahl von anderen Staaten Abkommen geschlossen, in der die Besteuerung entweder jeweils einem Staat zugewiesen wird oder zumindest die Steuerzahlung in einem Staat bei der Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Für das Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen bestehen z. Zt. rd. 100 Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat, für die Erbschaften und Schenkungen gibt es dagegen nur sechs Abkommen. Es existiert zwar ein Musterabkommen der OECD (OECD-MA), aber jedes Abkommen mit einem anderen Staat muss gesondert abgeschlossen und ratifiziert werden, damit es als Gesetz gilt. Daher weichen die meisten Abkommen von dem Musterabkommen ab. In diesen Abkommen werden neben den Bestimmungen über die darunter fallenden Personen und Unternehmen insbesondere die verschiedenen Einkünfte einem der beiden Vertragsstaaten zugewiesen oder eine Steueranrechnung vereinbart.
Nach dem OECD-MA gibt es 15 verschiedene Einkunftsarten oder -kategorien, für die die Besteuerungshoheit zugewiesen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass Vermietungseinkünfte dem Belegenheitsstaat des Grundstücks zugewiesen werden, Unternehmenseinkünfte dem jeweiligen Betriebsstättenstaat und bei Zinsen, Dividenden sowie Lizenzgebühren der jeweilige Quellenstaat eine Abzugssteuer erheben kann, während der Wohnsitzstaat des Empfängers darauf seine Einkommensteuer unter Anrechnung der Quellensteuer erhebt. Bei den Arbeitseinkünften kommt in der Regel die Zuweisung an den Tätigkeitsstaat zur Anwendung. Dabei sieht das OECD-MA aber vor, dass auch bei der Ausübung der Tätigkeit im Ausland der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht behält, wenn der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten im Ausland tätig war. Besonderheiten gelten aber wiederum für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (insbesondere Diplomaten), Künstler, Sportler und Ruheständler. Mit einigen Nachbarstaaten hat Deutschland auch spezielle Grenzgänger-Regelungen vereinbart, dabei handelt es sich um Arbeitnehmer die täglich die Grenze überqueren, um im Nachbarstaat zu arbeiten. Es handelt sich hier um Abkommen mit Österreich, der Schweiz und Frankreich. Manchmal gibt es auch sehr spezielle Abkommen, wie z. B. das mit den Niederlanden über die Besteuerung der Gewinne von niederländischen Blumenhändlern aus deren Lieferungen an deutsche Abnehmer. Auch für Seeleute auf Seeschiffen und das Personal von Flugzeugen gelten Sonderregelungen über die Zuordnung des Besteuerungsrechts.
Insgesamt muss damit gerechnet werden, dass neben der Zuordnung des Besteuerungsrechts auch die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nicht einheitlich geregelt ist. Dies gilt auch für die Mitgliedstaaten der EU. Lediglich die Umsatzsteuer ist in den Unionsstaaten einheitlich auf der Grundlage von Richtlinien des Rates der EU geregelt. Daneben existiert für die Besteuerung von Zinsen und deren Erfassung eine EU-Richtlinie, die umfangreiche Auskunftsrechte an die Wohnsitzstaaten der Zinsempfänger und korrespondierend dazu Verpflichtungen zur Auskunftserteilung an die Schuldnerstaaten vorsieht. Die Besteuerung über die Grenzen hinweg bleibt aber trotz oder auch wegen dieser zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein schwieriges Kapitel bei der Durchführung und Abgrenzung der Steuererhebung.
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