Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) kann dem Grundstückserwerber nicht zugerechnet werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 16/22).
Die Klägerin erstand im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte u. a. Mietverträge mit einer Tagesklinik, einer Physiotherapiepraxis und mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die Umsätze aus den o. g. Vermietungen behandelte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Nach einer Außenprüfung war das beklagte Finanzamt der Ansicht, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulde und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.
Dies sah der Bundesfinanzhof nun anders. Er hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Vorliegend habe sie die Steuerbeträge nicht selbst – im eigenen Namen – unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge seien vom Voreigentümer abgeschlossen worden, sodass dieser die Steuerbeträge unrichtig ausgewiesen habe, wobei er im eigenen Namen gehandelt habe. Des Weiteren komme eine Zurechnung nicht aufgrund des Erwerbs im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Betracht.
Gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG – ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) – der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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