Die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers unterliegt nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer dem deutschen Schenkungsteuerrecht.
mehrEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung können nicht mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Abgeltungsteuersatz besteuert werden.
mehrDas Finanzgericht Hamburg nahm Stellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Veranlagungszeiträume, in denen die Klägerin eine Organgesellschaft war.
mehrWenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich betreibt, ohne dass hierfür steuerlich anzuerkennende Gründe vorliegen, kann es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgültig anzusehen.
mehrBei gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zwischen Unternehmen/Privatpersonen gegen Finanzämter oder Zolldienststellen in Steuer- oder Zollangelegenheiten ist der in München ansässige Bundesfinanzhof die höchste gerichtliche Instanz. Hierzu ein Überblick.
mehrAufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
mehrEin gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach dem Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuergesetz.
mehrDer Bundesfinanzhof nahm Stellung, ob über die wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage, die bei einer Mitunternehmerschaft für den Gewinn eines ausscheidenden Mitunternehmers aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils gebildet worden war, im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft oder im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden ist.
mehrDie Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegenteilig entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
mehrAufwendungen einer Ruhestandsbeamtin können im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen berücksichtigt werden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.