Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur hälftigen Hinzurechnung von Entgelten für die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften gemäß § 8 Nr. 1e GewStG sowie zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (Az. 8 K 8102/21).
Ein Gegenstand könne auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet werde; dies gelte selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstrecke.
Ausgehend vom Unternehmenszweck könne nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen handele. Für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkeiten seien fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich sei, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.
In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen sei vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers seien eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen könne.
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