Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises für eine Immobilie Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen (Az. 7 K 2233/20).
Das Gericht entschied, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet werde, seien die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliege als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stelle eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändere auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschließenden unabhängig sei. Die Grundlage finde sich in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betrage und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig seien, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen seien. Diese Vorschrift sei nicht abdingbar. Insoweit unterscheide sich das Steuerrecht vom bürgerlichen Recht.
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