Die Aufforderung, eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben, ist ermessensgerecht, wenn Anlass für das Finanzamt besteht zu prüfen, ob eine kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung stattgefunden hat. So entschied das Finanzgericht München (Az. 7 K 2087/21).
Die Klägerin sei im Streitfall zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung zum 31.12.2017 verpflichtet gewesen, da sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert worden sei (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Aufforderung, eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben, war ermessensgerecht, da das Finanzamt verpflichtet war zu prüfen, ob infolge des Gesellschafterbeschlusses vom 15.01.2018 i. V. m. dem Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eine kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung stattgefunden hat.
Einwendungen, die die Klägerin gegen die Wirksamkeit des Gewinnausschüttungsbeschlusses vorbringe, seien im Rahmen des Kapitalertragsteuerfestsetzungsverfahrens zu prüfen, könnten jedoch nicht dazu führen, dass die Klägerin von der Verpflichtung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung befreit sei.
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