Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen ist, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war (Az. VII R 55/20). Dabei war fraglich, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH IX B 21/18 sowie VIII B 15/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen greifen.
Der Bundesfinanzhof kam zur Auffassung, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 vom 08.07.2021) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehle es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen sei mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Auch innerhalb der Gruppe der Säumniszuschlagspflichtigen selbst sei keine Ungleichbehandlung gegeben.
Unbilligen Härten im Einzelfall könne lediglich durch (Teil-)Erlass nach § 227 AO begegnet werden. Ob ein Erlass von 6 % pro Jahr im Falle der Überschuldung angesichts eines Niedrigzinsniveaus verfassungsgemäß sei, könne im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.
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