Die Gewährung einer Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. Eine Umsatztantieme kann im Ausnahmefall auch bei Minderheitsgesellschaftern einer Aktiengesellschaft (Gründungs- oder Aufbauphase) steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zeitlich und höhenmäßig begrenzt ist. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 1 K 1489/20).
Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat die Rechtsprechung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine vGA aber auch bei Aktiengesellschaften denkbar und möglich. Auch dort könne eine Vergütung durch die Rechtsstellung als Aktionär mitverursacht sein. Dies gelte insbesondere für die Gewährung einer Umsatztantieme, die der Bundesfinanzhof auch bei einem (GmbH-)Minderheitsgesellschafter als vGA beurteile. Dies zeige, dass es auf die Durchsetzbarkeit des Willens in der Gesellschafterversammlung nicht ankomme. Dann könne dies aber auch nicht anders zu entscheiden sein, wenn es keine Gesellschafterversammlung gebe, sondern die Entscheidungen in einer Aufsichtsratssitzung getroffen werden.
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