Das Finanzgericht Münster hat Stellung genommen zu den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung und zur Kalkulation von Umsätzen und Gewinnen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens (Az. 9 K 1114/17).
Im Streitfall war die Finanzbehörde dem Grunde nach berechtigt, die Betriebseinnahmen des Klägers bezüglich des einheitlichen Taxi- und Mietwagenunternehmens zu schätzen. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Grundsätzlich sei dabei zu bedenken, dass Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dessen Aufzeichnungen ungenügend sind. Wenn es eine Bandbreite gebe, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischerweise bewege, sei regelmäßig zu Ungunsten eine Schätzung im oberen Bereich der Bandbreite vorzunehmen. Denn derjenige, der seine Buchführungspflichten nicht erfülle, dürfe aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen.
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung seien die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und deren Nachweis durch Belege geboten. Dabei ergebe sich eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung für Unternehmen aus § 22 UStG i. V. m. §§ 63 bis 68 UStDV. Diese Aufzeichnungspflicht gelte auch für andere Steuergesetze, also auch für das Einkommensteuergesetz. Der Umstand der sofortigen Bezahlung einer Leistung rechtfertige es nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen. Zwar seien bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gelte dies nicht für die Betreiber von Taxiunternehmen. Indes genügten im Bereich des Taxigewerbes die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen; damit würde den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes hinreichend Rechnung getragen.
Die Taxiunternehmen seien verpflichtet, für die Erstellung dieser Schichtzettel zu sorgen und – sofern deren Inhalt nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführtes Kassenbuch übertragen werde – diese aufzubewahren. Welche Angaben die Schichtzettel im Einzelnen enthalten müssten, mag allerdings noch nicht vollständig geklärt sein. Das Gericht zähle zu den erforderlichen Angaben zumindest auch die Tachometerstände, die Gesamteinnahmen in der jeweiligen Schicht und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge. Im Streitfall wurden in den Streitjahren die Betriebseinnahmen weder einzeln aufgezeichnet noch die Bareinnahmen aus den Schichten gesondert aufgezeichnet und dazu entsprechende Schichtzettel vorgelegt. Bereits aufgrund dieser Umstände sei dem Grunde nach von einer Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde auszugehen, die sich nicht nur auf die Betriebseinnahmen beziehe, sondern auch auf etwaige damit verbundene Betriebsausgaben.
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