Laut einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen können für bestimmte Rechnungsangaben (§ 14 und § 14a UStG) anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben (Artikel 226 MwStSystRL) der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013).
Das Schreiben beinhaltet die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, denen man einige Beispiele entnehmen kann:
„(z. B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin
scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten /
Sonderregelung“; vgl. Anlage 8)“.
Das Schreiben enthält eine Anlage mit einer Tabelle zu den in anderen Amtssprachen (23 Länder) verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben.
Das Schreiben mit der Tabelle finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
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