Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 43/22).
Die Klägerin ist testamentarisch eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten in einem Testament aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollten. In dem Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer fest. Die erklärten Erbfallkosten hatte es nicht als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt. Mit ihrer Revision machte die Klägerin eine Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 und 3 ErbStG geltend. Auch die Kosten für das Honorar einer Kunstexpertin und für einen Lagervertrag für Möbel u. a. seien anlässlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstanden. Deshalb handle es sich um abzugsfähige Kosten der Regelung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin letztlich Recht. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, das der Klage teilweise stattgegeben hatte, handele es sich bei den Kosten für das Honorar einer Kunstexpertin und für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Versteigerung um abzugsfähige Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
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