Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Anwendung kommt, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Fraglich war, ob der Begriff des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers des Urhebers in § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG weit auszulegen ist (Az. XI R 15/20).
Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, sei auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beurteilen. Urheber im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG sei der (geistige) Schöpfer des Werkes; dessen Rechtsnachfolger sei der Gesamtrechtsnachfolger.
Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Skulptureninstallation um einen dem Grunde nach begünstigten Kunstgegenstand im Sinne von Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG handelt, habe das Finanzgericht hier zu Recht entschieden, dass die Lieferung nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL a. F. vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wurde. Denn die Klägerin sei weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers des gelieferten Gegenstandes.
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