Termin für die Abgabe der letzten USt-Voranmeldungen für 2025 war der 10.01.2026. Nur bei Anwendung der Dauerfristverlängerung kann die letzte Voranmeldung für 2025 noch bis zum 10.02.2026 elektronisch übermittelt werden. Sobald die Voranmeldung das Finanzamt erreicht, erfolgt automationsgestützt eine Hochrechnung der insgesamt für 2025 gemeldeten Umsätze. Je nach Höhe der erklärten Umsätze ergeben sich aus dieser Hochrechnung verschiedene Folgen.
mehrWird ein GmbH-Anteilskaufvertrag zwar zivilrechtlich angefochten, aber wirtschaftlich nicht vollständig rückabgewickelt, bleibt der Anteilserwerb steuerlich wirksam.
mehrMuss die Vorsteuer nach § 17 UStG berichtigt werden, wenn an Kunden ausgegebene Handelsgutschriften (Trade Credits) wegen Verjährung endgültig nicht eingelöst werden?
mehrWer einen Firmenwagen auch privat nutzt, versteuert dafür einen geldwerten Vorteil. Die pauschale Berechnung unterstellt, dass der Wagen regelmäßig für den Arbeitsweg genutzt wird – was längst nicht immer der Fall ist. Gerade bei häufigem Homeoffice oder wechselnden Einsatzorten liegt der tatsächliche Nutzungsumfang oft deutlich darunter. In solchen Fällen kann der pauschale Ansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
mehrDie durch das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz erhöhte Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke ist verfassungsmäßig. Legitimes Ziel sei es, Wohngrundstücke steuerlich zu entlasten und so bezahlbaren Wohnraum zu fördern.
mehrBewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt.
mehrDas Finanzgericht Köln entschied, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
mehrDie Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG, Margenbesteuerung) gilt auch für Reiseveranstalter mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU), wenn sie im eigenen Namen auftreten und für ihre Reisen Leistungen anderer Unternehmer einkaufen. Ein Sitz in der EU ist keine Voraussetzung.
mehrWenn sich Arbeitnehmer in Form einer typisch stillen Beteiligung am eigenen Arbeitgeber beteiligen, sind die daraus erzielten laufenden Vergütungen als Kapitaleinkünfte zu versteuern, wenn die gesetzlichen Vorgaben des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind.
mehrSeit dem 01.01.2025 besteht die grundsätzliche Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen im B2B-Bereich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format zu erstellen und zu versenden. Nach einem Jahr ist es nun Zeit für ein Zwischenfazit zur Umsetzung in der Praxis.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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