Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zum Werbungskostenabzug für nur am Wochenanfang und am Wochenende von einem Fernfahrer zum Betriebssitz des Arbeitgebers durchgeführte Fahrten nach Reisekostengrundsätzen Stellung genommen (Az. 15 K 3114/23).
Die Beteiligten stritten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2021 darum, ob Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zum Betriebssitz seines Arbeitgebers nach Reisekostenrecht oder (nur) im Wege der sog. Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Der Kläger mit Wohnsitz in Polen erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Kraftfahrer für eine deutsche Spedition. Seine Touren begann und beendete er wöchentlich am Betriebssitz des Arbeitgebers. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die wöchentlichen Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz und zurück nach Reisekostengrundsätzen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 EStG mit pauschalen Kilometersätzen geltend (89 Fahrten x 230 km x 0,30 Euro = 6.141 Euro). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Fahrten jedoch lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale in Höhe von 3.578 Euro (45 Fahrten x 230 km), da der Betriebssitz des Arbeitgebers ein Sammelpunkt sei, der wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden müsse. Fahrten dorthin seien somit nur über die Pauschale abzugsfähig. Der Kläger war der Ansicht, dass der Betriebssitz kein Sammelpunkt im Sinne der Rechtsprechung sei, da dieser von ihm nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht werde. Nachdem sein Einspruch als unbegründet vom Finanzamt zurückgewiesen wurde, erhob er Klage.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Der Kläger habe keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers, da er seine Tätigkeit als Fernfahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Betriebssitz ausübte. Auch ein Sammelpunkt im Sinne des Einkommensteuergesetzes habe nicht vorgelegen, da der Kläger den Betriebssitz nur zu Beginn und am Ende der Woche, jedoch nicht arbeitstäglich aufgesucht habe. Die Kosten für die geltend gemachten Fahrten seien daher nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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