Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden (Az. 3 K 240/22).
Im Streitfall hatte das beklagte Finanzamt in einer Erbschaftsangelegenheit zu zwei vollkommen unterschiedlich gelegenen und genutzten Grundstücken Feststellungsbescheide zum Grundbesitzwert mit der gleichen Lagebezeichnung erlassen. Später ging das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon aus, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte und legte demzufolge lediglich den Grundbesitzwert nur des einen bezeichneten Grundstücks der Besteuerung zugrunde. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens fiel dies erstmals auf und das Erbschaftsteuerfinanzamt erklärte den ergangenen Bescheid für nichtig. Hiergegen klagten die Erben. Jedoch erfolglos – die Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht abgewiesen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 27/23) eingelegt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.