Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob eine Stiftung mit selbstständiger juristischer Persönlichkeit i. S. des Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur eine mit einer inländischen juristischen Person vergleichbare Körperschaft ist (sog. Typenvergleich). Wenn die Gestaltungs- und Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ausschließlich bei den organschaftlichen Vertretern der Stiftung liegt, sind ihr dann nach den allgemeinen Regelungen (§ 39 Abs. 1 AO) die Einkünfte und das Vermögen zuzurechnen (Az. I R 47/19)?
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbstständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Die Klägerin habe durch den Verzicht auf die Teilnahme an der im Streitjahr bei der GmbH vorgenommenen Kapitalerhöhung inländische Einkünfte erzielt. Inländische Einkünfte seien solche, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erwirtschaftet werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Maßgebend dafür, ob die betreffenden Einkünfte aufgrund allgemeiner Regelungen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) einer anderen Person ‑ beispielsweise dem Stifter ‑ zuzurechnen seien, sei insoweit die Gestaltungs- und Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen, wie es sich insbesondere aus den Statuten und Beistatuten der Stiftung nach dem im Streitfall insoweit anwendbaren liechtensteinischen Recht ergebe.
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