Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Kapitalwertes von lebenslangen Nutzungen und Leistungen bei der Anwendung der Sterbetafeln nach § 14 Abs. 1 BewG regelmäßig die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 BewG berücksichtigt haben wollte, ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach Systematik und Wortlaut des Gesetzes soll die (vorrangige) Bewertung der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG bei nicht laufend veranlagten Steuern nur (ausnahmsweise) dann nach § 14 Abs. 2 BewG entsprechend der „wirklichen Dauer” korrigiert werden, wenn die Lebenserwartung zum Stichtag und die „wirkliche Dauer” in einem unvertretbaren Missverhältnis stehen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 1799/21).
Bei der Ermittlung des Kapitalwertes einer Nießbrauchsbelastung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verstoße die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bzw. unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gemäß § 14 Abs. 1 BewG jedenfalls nicht zur vollen Überzeugung gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG. Bei der Regelung in § 14 Abs. 1 BewG i. V. m. den geschlechtsspezifischen Sterbetafeln handele es sich um eine typisierende Schätzung im Rahmen des Steuerrechts.
Die Regelung in § 14 Abs. 1 BewG bezwecke durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln gerade eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Bei der rein statistischen Gleichbehandlung lege der Gesetzgeber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde und passe diesen durch die Zugrundelegung der jeweils aktuellsten Sterbetafeln zeitnah den aktuellen Gegebenheiten an.
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