Das Finanzgericht Münster hat Stellung genommen zur Frage, ob Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung und teilweise Sanierung eines einheitlichen Gebäudekomplexes nach dem Flächenschlüssel oder dem Umsatzschlüssel auf einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind (Az. 5 K 1946/20).
Die Ermittlung des abziehbaren Teils der in den Streitjahren angefallenen Vorsteuerbeträge habe hier nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 UStG und dabei jeweils anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels zu erfolgen. Die Finanzbehörde habe zu Unrecht den Flächenschlüssel angewandt.
Wenn der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwende, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sei gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen sei. Der Unternehmer könne die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Es sei dabei zunächst Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wähle. Finanzbehörden und Finanzgerichte könnten aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht sei. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sei eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei.
Die Aufteilung der auf das einheitliche Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge habe hier nicht nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel zu erfolgen, da dieser nicht präziser sei als der von der Klägerin gewählte objektbezogene Umsatzschlüssel. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsleistungen gleichmäßig auf die Flächen verteilten, da in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume erhebliche Unterschiede bestünden.
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