Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob eine Hinzurechnung der Vergütung für die Geschäftsführung nach § 8 Nr. 4 GewStG auch dann vorzunehmen ist, wenn die GmbH & Co. KGaA mit dem Geschäftsführer, der Kommanditist der persönlich haftenden GmbH & Co. KG ist, unmittelbar einen Anstellungsvertrag abschließt (Az. I R 13/20).
Wenn bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt ist, und wenn in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer sind, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA würden dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG ausüben.
Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entstehen, weil er die ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen (Fremdgeschäftsführern) wahrnehmen lässt, mindern die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht.
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