Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VII R 21/21).
Wenn der Kontoinhaber einem Dritten, z. B. seinem Ehepartner, Kontovollmacht erteilt und er es ohne Kontrollmaßnahmen zulässt, dass der Dritte das Konto für die Abwicklung eigener Geldgeschäfte nutzt, finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach § 3 AnfG die Grundsätze für eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung.
Die Klägerin hatte im Streitfall Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Steuerschuldners gehabt. Die Inanspruchnahme für bestandskräftig festgesetzte Steuerschulden ihres Ehemannes, des Steuerschuldners, sei rechtmäßig. Die Klägerin sei daher zum Wertersatz verpflichtet.
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