Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Tätigkeit eines Tätowierers künstlerisch sein kann, sodass die dadurch erzielten freiberuflichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen (Az. 4 K 1875/23 G, AO).
Im Streitfall gab der Kläger, der seit 2013 als Tätowierer tätig war, in seiner Einkommensteuererklärung 2019 einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Hiervon abweichend berücksichtigte das beklagte Finanzamt den Gewinn als einen solchen aus Gewerbebetrieb und setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2019 auf 430 Euro sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 25 Euro fest. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass er als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig sei und vorrangig schöpferische Leistungen vollbringe.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Kläger sei künstlerisch tätig geworden und habe entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GewStG kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betrieben. Eine gewerbliche Tätigkeit scheide aus, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen. Als zweckfreie Kunst falle sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).
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