Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die gezahlten Entgelte für die Benutzung sog. Mehrwegsteigen (wiederverwendbare Transportbehältnisse) zum Transport von Obst und Gemüse bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind (Az. III R 56/20). Fraglich erschien, ob die “Mehrwegsteigen” bei der anmietenden GmbH bewegliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder (fiktiven) Anlagevermögens darstellen, die im Eigentum eines anderen stehen.
Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse scheide aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthalte und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel nicht das Gepräge gebe.
Wenn ein Handelsunternehmen seinem mit ihm in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehenden Lieferanten vorgebe, dass dieser die Ware in einem bestimmten Steigentyp zu liefern habe, führe eine wiederholte Anmietung dieses Steigentyps bei unterstelltem Eigentum zur Annahme von Anlagevermögen.
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